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SATZUNG

des Ortsvereins Tuningen
im Landesbund der Siedler und Kleingärtner
Baden-Württemberg e. V.

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§ 1 Name & Sitz § 2 Zweck & Aufgabe § 3 Mitgliedschaft § 4 Beitrag § 5 Rechte & Pflichten § 6 Organe § 7 Vorstand § 8 Ausschuss § 9 Mitgliederversammlung § 10 Kassenprüfer § 11 Auflösung
§ 1
NAME UND SITZ

Der Ortsverein führt den Namen:

"Siedler- und Kleingärtnerverein".

Der Ortsverein ist eine Untergliederung der Bezirksgruppe "Oberer Neckar" e.V. und hat seinen Sitz in Tuningen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
ZWECK UND AUFGABE

Der Ortsverein, welcher parteipolitisch und konfessionell streng neutral ist, bezweckt den Zusammenschluß aller Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner in Tuningen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Förderung allgemeiner Aufgaben wie:

  1. Den von der Bezirksgruppe und dem Landesbund propagierten Siedlungs- u. Kleingärtnergedanken weitgehendst zu fördern.
  2. Zusammen mit den örtlichen Behörden, Dauergartenanlagen zu planen, die Ausweisung von Kleingärten durchzuführen und bei der Erschließung von Gelände für Siedlungszwecke fördernd mitzuwirken.
  3. Durch Veranstaltung von Fachvorträgen, durch Wort, Schrift und Bild höchste Erträge auf dem genützten Gelände zu erzeugen.
  4. Mitglieder beim gemeinschaftlichen Bezug von Saat und Pflanzenmaterial, Düngemitteln und kleingärtnerischen Bedarfsartikeln aller Art zu beraten.
  5. Rechtsauskunft und Rechtsschutz in allen grundsätzlichen Fragen des Kleingarten und Siedlungswesens, im Zusammenhang mit dem Landesbund zu erteilen.
  6. In Schadensfällen, bei Unwetter, Unfällen und Haftpflicht im Rahmen der vom Bund für andere Zwecke bereitgestellten Mittel Hilfe zu gewähren.
  7. Durch Veranstaltungen kultureller und kameradschaftlicher Art die Mitglieder neben der Arbeit einander näher zu bringen.
  8. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile noch Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gemacht werden.
§ 3
MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jeder werden, der eine Siedlung bewohnt oder erstrebt, einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgabe des Ortsvereins durch seine Mitgliedschaft fördert. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß dem Antragsteller keine gesetzlichen Beschränkungen auferlegt sind und die Mustersatzung und Gartenordnung des Landesbundes der Siedler und Kleingärtner Baden-Württemberg e.V. anerkannt werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, welcher über die Mitgliedschaft entscheidet.

Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an den Ausschuß zulässig, der endgültig entscheidet. Der Beitritt zum Ortsverein Tuningen schließt die Zugehörigkeit als Mitglied der Bezirksgruppe "Oberer Neckar" ein.

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Auflösung des Vereins
  2. Austritt
  3. Ausschluß
  4. Tod

Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich bis 1. Juli erklärt werden, damit er auf Jahresende wirksam wird, sonst ist der Beitrag ein weiteres Kalenderjahr zu zahlen.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Ausschuß ausgesprochen werden

  1. wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  2. wenn das Verhalten des Mitgliedes die Interessen oder den Bestand des Vereines schädigt oder gefährdet.

Der Ausschluß ist dem Mitglied vom Vorstand gegen Unterschrift mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist Berufung beim Bezirksvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

§ 4
BEITRAG

Der Beitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn jeden Quartals für die laufende Periode fällig.

§ 5
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Dem Mitglied steht das Recht zu:

  1. Bei den Beschlüssen und Wahlen mitzubestimmen und als Delegierter den Verein im Bezirk und Bund zu vertreten.
  2. An sämtlichen Einrichtungen des Ortsvereines der Bezirksgruppe und des Landesbundes teilzunehmen.

Er ist dagegen verpflichtet:

  1. Die Beiträge am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Die satzungsmäßigen Pflichten zu erfüllen.
  3. Die Förderung der Bundesinteressen wahrzunehmen.
§ 6
ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Ausschuß
  3. Die Mitgliederversammlung
§ 7
DER VORSTAND

Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der 1. Vorsitzende und der Kassier. Im Falle der Verhinderung tritt an Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende als dessen Stellvertreter. An Stelle des Kassiers der Schriftführer.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

1) 1. Vorsitzender3) Kassier 2) 2. Vorsitzender4) Schriftführer

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Zum Erwerb von Grundstücken, zur Verfügung über das Vermögen wie zur Aufnahme von Krediten hat der erweiterte Vorstand die Zustimmung des Ausschusses einzuholen.

Der erweiterte Vorstand ist berechtigt eines der Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im Einzelfalle allein zu ermächtigen.

Zur Wahrung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied mit beschränkter Progreß- und Zustellungsvollmacht allein berechtigt.

Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten. Er hat die Entschlüsse des Bundes auszuführen und zu überwachen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, des Ausschusses und des Vorstandes, des Ausschusses und Mitgliederversammlung hat der Schriftführer Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen ist.

§ 8
DER AUSSCHUSS

Der Ortsvereinsausschuß wird vom Vorstand und den Beisitzern gebildet. Die Zahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung. Zu den Beratungen des Ausschusses können die Fachberater und Gartenobleute zugezogen werden. Der Ausschuß hat den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

§ 9
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Jedes Jahr ist eine Hauptversammlung abzuhalten. Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vor dem Termin öffentlich zu erfolgen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/4 der Gesamtmitgliedschaft dies verlangt. Der Hauptversammlung ist zur Beschlußfassung vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassiers und der Fachwarte
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Änderung der Satzung und der Gartenordnung
  4. Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer
  5. Auflösung des Ortsvereins und Beschluß über das Vereinsvermögen nach § 11.

Anträge sind 2 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Absatz d) werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 10
KASSENPRÜFER

Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens einmal die Kasse zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht abzugeben. Sie haben das Recht, in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen. In der Hauptversammlung ist ein Revisionsbericht zu geben.

Beauftragte des Landesbundes bzw. der Bezirksgruppe haben jederzeit das Recht die Ortsvereinskasse einer Prüfung zu unterziehen.

§ 11
AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der gesamten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das bei der Auflösung des Zwecks oder bei Ausschließen des Verbandes vorhandene Vereinsvermögen muß zur Förderung des Kleingartenwesens Verwendung finden und zu diesem Zweck an die übergeordnete Bezirksgruppe oder an den Landesbund ausgehändigt werden.

Hierzu haftet der Vorstand persönlich, Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereines sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen welche die Zwecke des Vereines und seine Mitgliedschaft in den übergeordneten Verband betreffen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem übergeordneten Verband und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

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